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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines zur Nutzung der Einrichtung
Um eine Nutzungsvereinbarung für den SPORTPUNKT Kernen (nachfolgend SPORTPUNKT) abschließenabschließen zu können, ist eine Mitgliedschaft bei der Spvgg Rommelshausen e.V. (nachfolgend Spvgg) oder einem der Kooperationspartner zwingend notwendig. Der Nutzer ist berechtigt, sämtliche der gewählten Tarifart zugeordneten Angebote des SPORTPUNKT während der Öffnungszeiten zu nutzen. Die geltenden Tarife und Öffnungszeiten sind den Aushängen und der Homepage zu entnehmen – Änderungen bleiben vorbehalten. Der Nutzer ist verpflichtet, sich durch ein Chip-Armband an der Rezeption an- und abzumelden. Die mit der Nutzungsvereinbarung erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Der Nutzer verpflichtet sich der Spvgg gegenüber, das ihm ausgehändigte Chip-Armband nur persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Nutzung nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich, für Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zusätzlich nur nach Vorlage einer ärztlichen Freigabe. Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres können die Angebote des SPORTPUNKT nicht nutzen.

§ 2 Vertragsbeginn / Vertragslaufzeit / Kündigung der Nutzungsvereinbarung
Die Nutzungsvereinbarung beginnt mit dem vereinbarten „Vertragsbeginn“ (abweichend davon hat der Nutzer die Möglichkeit, den SPORTPUNKT ab einem vereinbarten „Zutrittsbeginn“ zu nutzen) und hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Während dieser Zeit ist eine Kündigung ausgeschlossen (Ausnahme: Tarif FLEX mit monatlicher Kündigung ab Vertragsbeginn). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Wird die Nutzungsvereinbarung nicht spätestens vier Wochen vor Ende der Mindestlaufzeit schriftlich oder elektronisch gekündigt, verlängert sich die Nutzungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit. Der Nutzer hat das Recht, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung (schriftlich oder elektronisch) bei der Spvgg maßgeblich.

§ 3 Tarifbedingungen / Zahlung der Beiträge
Die monatlichen Nutzungsbeiträge für den SPORTPUNKT können dem Aushang und der Homepage entnommen werden. Mit Abschluss einer Nutzungsvereinbarung werden Einmalbeiträge („Startpaket“ + Chip-Armband) fällig, die zusammen mit dem Beitrag für den ersten Nutzungsmonat eingezogen werden. Liegt der Zutrittsbeginn vor dem Vertragsbeginn, wird für diesen Monat ein anteiliger Nutzungsbeitrag abgebucht (Berechnungsgrundlage 30 Tage pro Monat).
Die Beiträge sind monatlich im Voraus fällig und werden am Monatsersten per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Der Nutzer ermächtigt die Spvgg, die Monatsbeiträge, die durch Nutzung des Chip-Armbands entstandenen Verzehrkosten sowie die einmalig anfallende Gebühr für Startpaket und Chip-Armband für die Dauer der Mitgliedschaft per SEPA-Lastschrift einzuziehen. Eine Änderung der Bankverbindung wird der Nutzer unverzüglich mitteilen und ggf. eine neue Einzugsermächtigung erteilen. Ist der Nutzer mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, kann die Spvgg die Nutzungsvereinbarung kündigen und die gesamten restlichen Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit fällig stellen und einfordern.
Der Nutzer hat für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Erhält die Spvgg nach Bankeinzug eine Rücklastschrift, befindet sich der Nutzer in Verzug. Dies gilt nicht, soweit der Nutzer die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat. Die Spvgg ist im Falle des Verzugs berechtigt, die Nutzungsvereinbarung zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Die Verpflichtung des Nutzers zur Zahlung des laufenden Nutzungsentgeltes bis zum Ende der Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt. Die Spvgg ist weiterhin berechtigt, das Chip-Armband des Nutzers nach Erhalt der Rücklastschrift zu sperren und für den Fall der Weiterführung des Vertrages durch die Spvgg erst wieder nach Zahlung des ausstehenden Beitrages zuzüglich der verzugsbedingten Kosten freizugeben.
Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge und fälligen Gebühren bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied die Leistungen aus Gründen, die es zu vertreten hat, nicht in Anspruch nimmt. Ausgenommen sind durch ärztliches Attest bescheinigte krankheits- oder verletzungsbedingte Verhinderungen des Mitglieds ab einer Dauer von 4 Wochen sowie Schwangerschaft. In diesen Fällen wird die Laufzeit der Vereinbarung bis zum Wegfall der Verhinderung unterbrochen, im Fall der Schwangerschaft für längstens 6 Monate, beginnend mit Vorlage des Attests.
Ferner haftet der Nutzer für die Kosten, die der Spvgg durch Rücklastschriften entstehen. Tarifänderungen können nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Vereinbarung erfolgen. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer führen ab deren Geltung zur entsprechenden Anpassung der Beiträge. Die Spvgg behält sich das Recht vor, die Beiträge automatisch anzupassen. In diesem Fall wird die Spvgg die Nutzer wenigstens vier Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder elektronisch informieren („Änderungsmitteilung“). Die Nutzer können einer solchen Änderung oder Ergänzung binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Spvgg widersprechen und die Nutzungsvereinbarung kündigen. Im Falle eines unterlassenen Widerspruchs werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. Auf die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird die Spvgg in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

§ 4 Sondertarife
Die von der Spvgg angebotenen Sondertarife (derzeit: Schüler-/Studenten-/ Auszubildendentarif) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch den Nutzer erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzung gegenüber der Spvgg in geeigneter Form nachgewiesen wird.
Der Nutzer ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif dies der Spvgg unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder in einem Schüler-/Studenten-/ Auszubildendentarif sind zudem verpflichtet, jeweils zum 1. April und zum 1. November eines Jahres einen entsprechenden Nachweis zur Prüfung bei der Spvgg in Kopie vorzulegen. Erlangt die Spvgg Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Nutzer entfallen sind oder kommt der Nutzer den Nachweisverpflichtungen nicht nach, ist die Spvgg berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.

§ 5 Chiparmband / Folgen eines Verlustes des Chip-Armbandes / Überlassung an Dritte
Soweit die Spvgg dem Nutzer Geldguthaben als Bonus schenkt, kann dieser Warenrabatt nur auf Produkte eingelöst werden, die an der Theke verkauft werden. Der Verlust des Chip-Armbandes ist der Spvgg unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Chip-Armbandes wird auf Kosten des Nutzers Ersatz beschafft. Nutzt eine dritte Person unbefugt das Chip-Armband des Nutzers und ist eine Nutzung darauf zurückzuführen, dass das Chip-Armband dem Dritten durch den Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden ist, so ist der Nutzer verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 50,– zu zahlen, wenn der Nutzer nicht nachweist, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Spvgg bleibt davon unberührt.

§ 6 Nutzung der Spinde
Die von der Spvgg zur Verfügung gestellten verschließbaren Spinde dürfen vom Nutzer ausschließlich während seiner Anwesenheit im SPORTPUNKT genutzt werden. Die Spvgg ist berechtigt, über die Dauer der Anwesenheit hinaus verwendete Spinde zu öffnen.

§ 7 Hausrecht
Bei Verstößen gegen die Haus- und Trainingsordnung behält sich die Spvgg vor, dem Nutzer fristlos zu kündigen und ein Hausverbot auszusprechen. Die Leitung des SPORTPUNKT und der Vorstand der Spvgg haben das Recht, den Nutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Besuch auszuschließen. In diesem Fall werden dem Nutzer im Voraus entrichtete Beiträge zurückerstattet.

§ 8 Konsumverbote
Es ist dem Nutzer untersagt, im SPORTPUNKT zu rauchen oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Nutzer untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Nutzers dienen, und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Nutzers erhöhen sollen, in den SPORTPUNKT mitzubringen (Verbot der Einnahme unerlaubter Substanzen).

§ 9 Gesundheit
Die Spvgg weist den Nutzer darauf hin, dass sich aus der Nutzung des SPORTPUNKT gesundheitliche Risiken ergeben können.

§ 10 Kommunikation / Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung
Bei Betreten des SPORTPUNKT werden Datum, Uhrzeit und Mitgliedsnummer des Mitglieds erfasst und gespeichert.

Mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung willigt das Mitglied ein, dass die folgenden Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Stammdaten (inklusive Foto des Nutzers), Trainingsdaten und gesundheitsbezogene Daten, die im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen erhoben wurden oder die der Nutzer der Spvgg mitgeteilt hat.

Der Nutzer ist damit einverstanden, dass diese Daten auf Servern, betrieben und gewartet durch Geschäftspartner, übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung dient der Planung und Optimierung des Trainings durch Mitarbeiter der Spvgg vor Ort und der automatischen Wahl der Einstellungen der Trainingsgeräte. Auf die Daten kann jeder Teilnehmer durch die Nutzung der Geräte zugreifen. Der Nutzer kann seine Daten auch über das Internet einsehen.

Die Daten werden durch die Geschäftspartner in keinem Fall an Dritte weitergegeben oder für Werbung oder Markt- und Meinungsforschung verarbeitet und genutzt. Für statistische Zwecke werden die Daten nur in anonymisierter Form verwendet.

Der Nutzer kann jederzeit nach DSGVO Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangen. Ansprechpartner ist der Datenschutzbeauftragte des Vereins (datenschutz@spvgg-rommelshausen.de).

§ 11 Nutzungsausfall
Wird es der Spvgg Rommelshausen aus Gründen höherer Gewalt unmöglich, bestimmte Leistungen zu erbringen, so hat der Nutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatzstunden.

§ 12 Haftung
Die Spvgg haftet nicht für den Verlust und die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in den SPORTPUNKT zu bringen. Von Seiten der Spvgg werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch die Spvgg zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten der Spvgg in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
Die Spvgg haftet grundsätzlich nur für durch die Spvgg, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht oder im Falle der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit einer Person. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Spvgg bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der Spvgg zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die fortlaufende Bereitstellung der im Nutzungsvertrag genannten Einrichtungen.
Weiterhin haftet die Spvgg nicht für selbstverschuldete Unfälle der Mitglieder.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

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